1.) „Nach einer Polizeiverordnung bedarf das Aufstellen von Autocars auf dem öffentlichen Grund zwecks Angebotes von Stadtrundfahrten der Bewilligung C. Das Aufstellen von Autocars auf öffentlichem Grund zwecks Angebotes von Fernfahrten sowie das Abholen von Teilnehmern an solchen Fahrten ist der Bewilligung D unterstellt.“