1.) „Daher kam es, daß man diese auch zu allen Beratungen beizog, ihre Ansichten hörte und ihre Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigte.“
1.) „Dem Gläubiger ist auch gestattet, neben dem Rechtsanwalt einen Patentanwalt beizuziehen.“
1.) „Oft werden die Zitierregeln bereits vorgegeben. Ist dies nicht der Fall, kann man ein Buch aus der Fachliteratur beiziehen und dessen Zitierweise übernehmen.“