1.) „Nach dem BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Vermögen, das heißt seinem Eigenvermögen und dem Nachlass, unbeschränkt, aber beschränkbar.“
1.) „Ebenso überliefert das BGB so manches Wort und manche Wortbedeutung aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit, sprachgeschichtlich also aus dem Mittelhochdeutschen und dem Frühneuhochdeutschen.“