1.) Die Untersuchungen ergaben eine eindeutige Evidenz für seine Schuld.
2.) „Der Rektor bzw. die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.“