1.) Verhalten, durch das einem Menschen (vorsätzlich und rechtswidrig) die persönliche Fortbewegungsfreiheit entzogen wird
2.) ''deutsches §, 239, Erg=I, StGB}}, bei der der Täter das Opfer gegen dessen Willen nicht nur ganz kurzfristig [[einsperren, einsperrt oder ihm auf andere Weise (etwa Betäuben, Fesseln oder Festhalten) die (potenzielle) Fortbewegungsfreiheit nimmt
Beispielsätze mit FREIHEITSBERAUBUNG
1.) Im Kinderheim waren Freiheitsberaubungen durch die Erzieher an der Tagesordnung.
1.) Sie erachtet die Strafandrohung für Freiheitsberaubungen als zu gering.
1.) Voller Wiedersehensfreude umarmte er sie, doch sie wehrte sich gegen diese Freiheitsberaubung.
1.) Dass sie gegen ihren Willen mit ihren Eltern im Auto in den Urlaub fahren musste, empfand sie als Freiheitsberaubung.
[1, 2] Er ist mehrfach vorbestraft wegen Freiheitsberaubung.
2.) Die Freiheitsberaubung sollte reformiert werden.
2.) „Die Freiheitsberaubung ist ein Spezialfall der Nötigung und geht daher grundsätzlich § 240 StGB vor, sofern der Täter nicht eine über die Duldung der Einsperrung hinausgehende Verhaltensweise des Opfers erzwingen möchte.“
2.) Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist auch dann erfüllt, wenn jemand nur während des Schlafes eingesperrt war, da bereits die potenzielle Bewegungsfreiheit geschützt wird.
2.) Wer einen anderen mit dessen Einverständnis einsperrt, begeht keine Freiheitsberaubung.
2.) „Auch Freiheitsberaubung und jede andere Form von Unterdrückung sind öffentlich zu machen und zu bekämpfen.“