1.) „Als geklärt darf gelten, daß die genannten Anforderungen – abwägende Berücksichtigung gemeindlicher Belange – von Verfassungs wegen an (Planungs-)Entscheidungen zu stellen sind, die eine den gemeindlichen Vorstellungen zuwiderlaufende Regelung der Bodennutzung im Gemeindegebiet zum Gegenstand haben.“