1.) „Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; …“
1.) „Es war eine gelungene, gut vorbereitete Veranstaltung, und man kann allen dafür Verantwortlichen nur auf das Herzlichste für deren Mühewaltung danken.“
1.) „Geschuldet werden die Dienste, also die Mühewaltung des Arbeitnehmers, nicht aber die Herstellung des Akkordarbeitsstückes, zu der die Dienste führen soll.“