1.) „Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird.“[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/10000950/Schutz%20der%20persönlichen%20Freiheit%2c%20Fassung%20vom%2026.02.2017.pdf Österreichisches Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit], Artikel 6
1.) „Das hartnäckige Führen eines Adelstitels (‚Reichsritter von Sickingen‘), dessen Rechtmäßigkeit er nicht zu erweisen vermochte, brachte ihn zusätzlich in Schwierigkeiten.“