1.) „In Abgrenzung zur Rechtsmittelbelehrung wird Rechtsbehelfsbelehrung (dann im engeren Sinn) auch die Rechtsbehelfsbelehrung im weiteren Sinn genannt, die andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel betrifft.“
1.) „Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.“