1.) „Doch allein konnten die Briten nicht verantwortlich sein für die Verhältnisse, denn mit dem Schleichhandel im Land hatten sie nichts zu tun.“
2.) „Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen (§§. 192, Z. 8 und 193) als Versuch des Schleichhandels angesehen und geahndet werden.“
2.) Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten hiedurch bezüglich des in Frage stehenden L, Gebietsteiles, Gebietstheiles dem zwischen den Gliedern des Zollvereines zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgabe gegen Defraudationen unterm 11. Mai 1833 abgeschlossenen L, Zollkartell, Zollcartel bei.