1.) allgemein: ein kurzer schriftlicher Eintrag, eine Anmerkung oder eine Notiz, die der eigenen Erinnerung, als Hinweis für andere und der Kommunikation mit anderen dient
2.) fachspezifisch: die der Verwaltungsvorgänge dienenden behördeninternen schriftlichen Aufzeichnungen
3.) Symbole oder kurze Wortverbindungen, die den rechtlichen Schutz des geistigen Eigentums, von Warenbezeichnungen, Urheberrechten oder Ähnlichem anzeigen
Beispielsätze mit VERMERK
Vermerk (Substantiv)
1.) »Der vorliegende Vermerk soll die Chronologie der Unterrichtung des Aufsichtsrats sowie des Risiko- und des Prüfungsausschusses durch den Vorstand beschreiben«, schreiben die Prüfer am Ende ihres Berichts.
1.) Nachdem ich mich über Jahre hinweg über die anschwellende Flut von Werbematerial geärgert hatte, erfuhr ich von einem einfachen Mittel, mich dagegen zu wehren: Ich streiche die Adresse auf dem ungeöffneten Poststück durch und schicke es mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück.
1.) Die Verbrauchsminderung lässt sich nach dem UBA-Vermerk unter anderem durch die Verwendung von Leichtlaufreifen, durch Gewichtsreduktion und eine optimierte Getrieberegelung erreichen.
2.) Dem Tagesspiegel liegt ein interner Vermerk von Frankfurts Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner vor, laut dem der festgenomme[ne], 27 Jahre alte Jurastudent G. „nach vorheriger Androhung, unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen) erneut zu befragen ist“.
2.) De Maizière wird anhand geheimer Vermerke des Verfassungsschutzes vorgeworfen, er habe in seiner Zeit als Innenminister die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages (PKK) nicht wie gesetzlich vorgeschrieben über brisante Erkenntnisse des Geheimdienstes informiert.
2.) Bei der Rezeption entdeckte der Reuters-Korrespondent ein Dokument mit dem Vermerk For Australian Eyes Only - eine hohe interne Geheimhaltungsstufe.
3.) P- und C-Vermerk sind in Deutschland eine reine Formalie, die nicht schutzbegründend ist. Also: Urheber- und Leistungsschutzrechte sind nicht von der Verwendung der Vermerke abhängig.
3.) Angesichts des Copyright-Vermerks konnte niemand über die Herkunft der Werke getäuscht sein, und auch eine schmarotzerische Ausbeutung lag laut OGH nicht vor: Immerhin könne auch die Klägerin Vorteile daraus ziehen, wenn ihre Leistungen im Web leichter auffindbar seien.