1.) „Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 genannten Art und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.“
1.) „Die Tatsache, dass die Angestellten der Vollzugsanstalt schlecht und oft mit Verspätung bezahlt werden führt außerdem dazu, dass Inhaftierte vom wachhabenden Personal erpresst werden.“