1.) „Ein Verzicht eines Fußgängers, auf sein Vorrecht nach § 9 Abs 2 StVO ist nur anzunehmen, wenn er durch ein völlig unmißverständliches Verhalten des Fußgängers zum Ausdruck kommt, ganz sicher und unzweifelhaft ist, wie etwa, wenn der Fußgänger bei der Annäherung eines Fahrzeuges am Gehsteig stehen bleibt, ohne Unsicherheit zu zeigen, von der Fahrbahn wieder auf den Gehsteig zurücktritt oder ein klares Handzeichen, dem sein Verzicht entnommen werden kann, gibt.“
1.) „Über das Heilige Grab zu wachen ist das Vorrecht der Griechen.“
1.) „Ich gebe allerdings zu, daß ich mich, um das schöne Vorrecht der Wiedergeburt zu haben, auch damit zufrieden geben würde; besonders heute wäre ich einverstanden, nicht nur als Frau, sondern sogar als irgendein stumpfes Geschöpf wiedergeboren zu werden, das aber nur, wenn ich mein Gedächtnis behielte, denn ohne das wäre ich nicht ich selbst.“