1.) „Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Abs. 1 und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen: […] c) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.“
1.) „Vereinzelt mögliche, wirtschaftlich ganz unvernünftige Entschlüsse von Apothekern dürfe der Gesetzgeber nicht zur Grundlage einer generellen Zulassungsbeschränkung machen.“
1.) „Also für Studien, bei denen es in Österreich auch Zulassungsbeschränkungen gibt.“
1.) „Für alle Sportler gelten strikte Zulassungsbeschränkungen.“