[1, 2] „Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen [sic]) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet.“
2.) „Da Kassenpatienten für Medikamente in der Regel eigenes Geld zuschießen müssen, machten die Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel aus der Apotheke den größten Anteil an den gesamten Zuzahlungen aus.“
2.) „Sie zahlen allerdings eine geringe Zuzahlung für jedes Medikament, wenn es zuzahlungspflichtig ist.“