1.) „Der machtbestimmte Wille muß daher immer auch in gewissem Maße zweckbestimmt sein, aber erst bei voller Reife der Macht wird er rein zweckbestimmt werden.“
1.) „Teileigentum sind alle diejenigen Sondereigentumseinheiten, die nicht zum Wohnen zweckbestimmt sind.“
1.) „Tätigkeit wird überdies als ausschließlich zweckbestimmt verstanden und auf den Bereich der Arbeit reduziert.“