1.) im statusrechtlichen Sinne, durch das Arbeitsverhältnis begründet: öffentlich Bediensteter mit hoheitlichen Aufgaben und oft besonderen Pflichten (in Deutschland zum Beispiel kein Recht auf Arbeitskampf) sowie besonderen Privilegien (zum Beispiel Unkündbarkeit und/oder Pensionsansprüche)
2.) im haftungsrechtlichen Sinne, durch die Arbeitsaufgabe begründet: Person, der öffentliche Gewalt anvertraut ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
3.) historisch und regional umgangssprachlich: Angestellter, dessen Tätigkeit an einen Beamten erinnert (ganz besonders ein Mitarbeiter einer Bank)