1.) transitiv: jemandem etwas lehrend beschreiben, erläutern, verlautbaren; auf eine Ursache zurückführen
[2a] transitiv: etwas (offiziell) verkünden
[2b] Jura, Zivilrecht, zum Beispiel, §§ 116–133 t4=_, BGB: eine rechtlich relevante Äußerung (Willens-Erklärung) machen (abgeben); auch in der Fachsprache, insbesondere im Amtsgebrauch, kurz: erklären