1.) „Die mündliche Bekundung des Scheidungswillens war für den Vollzug einer Scheidung ausreichend und konnte von beiden Seiten ausgesprochen werden, sofern es sich um eine Ehe (matrimonium) handelte.“
1.) „Jede Bekundung nationalen oder religiösen Hasses und jede Rassenhetze ist verboten und wird auf das strengste bestraft.“
1.) „Die Meinungsfreiheit hängt auch sehr eng mit der Versammlungsfreiheit zusammen, denn diese ist ein Instrument der außerparlamentarischen Opposition und Bekundung des Volkswillens.“