1.) „Verbrechen werden ferner unterteilt in solche mit dauernder Handlung – und dies sind jene, die eine Spur hinterlassen – und Verbrechen mit vorübergehender Handlung – und dies sind jene, die keine Spuren hinterlassen. Und man unterteilt sie noch in flagrante, nicht flagrante und quasi flagrante Verbrechen, je nachdem ob der Täter bei der Tat überrascht wird oder nicht oder von öffentlichem Geschrei verfolgt wird; …“